Die TSG Wehrheim » Satzung der TSG Wehrheim

Satzung der TSG Wehrheim

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde ( TSG ) Wehrheim 1861 e. V. und wurde am 16. Juni 1861 gegründet.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wehrheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Usingen eingetragen.

3. Der Gerichtsstand ist Usingen.

4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen und seiner Fachverbände.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabeordnung. Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Turnen, Ausüben von Sport, Spiel und Leibesübungen verschiedener Art sowie die Förderung der musischen und kulturellen Betätigung.

2. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Jugendpflege durch Förderung der Körperertüchtigung von Kindern und Jugendlichen.

3. Die Tätigkeit im Verein erfolgt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen oder rassischen Gesichtspunkten.

4. Sämtliche Einkünfte des Vereins dienen der Erfüllung des Vereinszweckes. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn.

5. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern werden beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Gewinne ausgezahlt oder irgendwelche Vermögensanteile zugewendet.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben bzw. Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

7. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre mit Stimmrecht

b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren

c) Kinder bis zum 14. Lebensjahr

 

§ 4 Ehrenmitglieder

1. Mitglieder und dem Verein besonders verbundene Nichtmitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte; von der Beitragspflicht sind sie frei.

3. Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung gewählt.

4. Die goldene Ehrennadel des Vereins kann auf Beschluß des Vorstandes verliehen werden an

a) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

b) Mitglieder, die dem Verein über 50 Jahe angehören, wobei die frühere Mitgliedschaft in anderen Vereinen bei gleicher Zielsetzung angerechnet werden kann.

5. Die silberne Ehrennadel des Vereins kann auf Beschluß des Vorstandes verliehen werden an

a) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

b) Mitglieder, die dem Verein über 25 Jahre angehören, wobei die frühere Mitgliedschaft in anderen Vereinen bei gleicher Zielsetzung angrechnet werden kann.

6. Die Leistungsnadel kann auf Beschluß des Vorstandes aufgrund besonderer Leistungen und Verdienste verliehen werden.

 

§ 5 Aufnahme

1. Als Mitglieder kann jede Person aufgenommen werden, deren Verhalten den Grundsätzen des Vereins entspricht.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Kinder und Jugendliche können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins.

5. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tag der Aufnahme an. Sie endet mit allen Rechten und Pflichten in den Fällen des § 10.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung ausschließlich begründet.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, alle allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an dessen Veranstaltungen teilzunehmen und in den Abteilungen aktiv tätig zu sein. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und der Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

3. Für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Teilnahme an jeglichen Vereinsveranstaltungen besondere Richtlinien und das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.

4. Die Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen, besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen. Die Kinder und Jugendliche werden vom Jugendwart vertreten.

5. Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig Vereinsvermögen beschädigt oder dessen Unbrauchbarkeit oder Verlust herbeigeführt, so ist Schadenersatz zu leisten.

6. Die Mitglieder sind zu Zahlungen des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträges verpflichtet. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

 

§ 7 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren. Die Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlungen festgesetzt.

2. Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch beschließen, daß außerordentliche Beiträge zu erheben sind.

3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Befreiung von Aufnahmegebühr und Beiträgen gewähren.

4. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben, wenn der Vorstand zustimmt. Abteilungsbeiträge werden von einer Abteilungsversammlung festgesetzt und beschlossen. Für die Kassenprüfung gilt § 16 entsprechend.

 

§ 8 Unfall- und Haftplichtversicherung

1. Der Verein ist über den Landessportbund Hessen und durch eine Sportunfallversicherung zugunsten aller Mitglieder gegen Unfälle bei der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins versichert.

2. Der Verein hat über den Landessportbund Hessen ferner eine Sporthaftpflichtversicherung abgeschlossen, die sich auf die gesetzliche Haftplicht des Vereins aus der satzungsmäßigen Tätigkeit erstreckt.

3. Schadenfälle sind dem Verein unverzüglich von den Übungsleitern bzw. durch den Sportaufsichtsführenden unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formblatts zu melden.

 

§ 9 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für Unfälle beim Sportbetrieb oder Schäden durch Sachverlust auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Streichung

d) durch Ausschluß

Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Rechte eines Mitgliedes, es bleibt jedoch für alle von ihm eingegangenen Verpflichtungen haftbar. Vereinsvermögen ist bei der Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

2. Zu b)

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen.

3. Zu c)

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate, nach erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.

4. Zu d)

Der Ausschluß kann  auf Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, der nach Treu und Glauben die Fortsetzung der Mitgliedschaft als unzumutbar erscheinen läßt ( Handlungen gegen die Ziele und Interessen des Vereins, unehrenhaftes Betragen u. a. ). Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht des Widerspruchs an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufene Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung entgültig ist. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. In der Mitgliederversammlung kann sich das Mitglied selbst verteidigen. Die Abstimmung über seinen Widerspruch erfolgt in seiner Abwesenheit und erfordert die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Zu b) und c)

Die Beitragspflicht der durch Austritt und Streichung Ausscheidenden erlischt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

 

§ 11 Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Sperre

 

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung ( § 13 )

2. Der Vorstand ( § 14 )

3. Der Ältestenrat ( § 15 )

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlicher und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens zwei Wochen vor dem Termin öffentlich in amtlichen Bekanntmachungsorganen der Gemeinde Wehrheim bekanntgemacht werden unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte erhalten muß:

a ) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter

b ) Bericht der Kassenprüfer

c ) Beschlußfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre

d ) Entlastung des Vorstandes

e ) Neuwahlen

f ) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich, mindestens sieben Tage vorher eingereicht werden müßen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müßen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieses im Interesse des Vereins liegt oder durch schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordenliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüße über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kanditat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Verhandlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus zwei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis bekanntzugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

5. Beschlußfähig sind alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen.

 

§ 14 Vorstand

Der Vorstand regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch eine Geschäftsordnung.

1. Der Vorstand, in den nur Mitglieder über 18 Jahren gewählt werden können, besteht aus

a ) 1. Vorsitzender

b ) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c ) 1. und 2. Schriftführer

d ) 1. und 2. Schatzmeister

e ) 1. und 2. Beisitzer

f ) Turnwart

g ) Frauenwart

h ) Jugendwart

i ) Zeugwart

j ) Ehrenvorsitzende

k ) Abteilungsleiter

2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins gewissenhaft wahrzunehmen und darüber zu wachen, daß die Satzung eingehalten wird. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögen, für dessen Verwendung ausschließlich zu vereinsdienlichen Zwecken er verantwortlich ist. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.

3. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich, es sei denn, sie sind für die Öffentlichkeit bestimmt.

4. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel, d. h., es werden in den ungeraden Jahren gewählt: der 1. Vorsitzende, der 1. Beisitzer, der 1. Schriftführer, der 2. Schatzmeister, der Turnwart und der Frauenwart. Die Abteilunsgleiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt und der nächsten Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt. Die Abteilungsleiter sind mindestens alle 2 Jahre zu wählen.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer, von denen zwei zusammen zur Vertretung ermächtigt sind. Dieser geschäftsführende Vorstand regelt auch die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

§ 15 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens 7 Mitgliedern, die in zweijährigem Turnus ( in allen geraden Jahren ) in der Jahreshauptversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen.

2. Mitglieder des Ältestenrates können sein:

a ) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.

b ) Ehrenmitglieder

3. Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen:

4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt:

a ) Pflege guter Beziehungen der Vorstandmitglieder untereinander, den Ausschüssen und den Abteilungen. Besonders sollten persönliche Angelegenheiten oder Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.

b ) Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelgenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder im Sinne der §§ 10 und 11 der Satzung, der Eingehung von wesentlichen Verpflichtungen.

5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

6. Der Vorsitzende des Ältestenrates ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

 

§ 16 Kassenprüfer

1. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüße der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

2. In jedem Jahr werden mindestens drei max. fünf Kassenprüfer gewählt, die aus ihrer Mitte den Obmann bestimmen.

3. Der Obmann der Kassenprüfer ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

 

§ 17 Ausschüße

1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüße einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüße ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 18 Abteilungen

1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, zur Ausübung gemeinsam interessierter Sportarten und kultureller Betätigung, sich zu Abteilungen zusammenzuschließen. Der Zusammenschluß bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Für die Abteilungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 19 Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen

1. Der Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen ist nur mit Zustimmung der Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder möglich. Wird die Mehrheit in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist frühestens nach Ablauf eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Beschlüße dieser Versammlung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigter Mitglieder.

 

§ 20 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrags und seiner Begründung nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Wehrheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

 

(Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1985 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 07. März 1986 in § 14 geändert)